News-Archiv

Willkommen im CFCS-News-Archiv

News aus 2016:

EuGH Entscheidung zu Tierversuchen in Drittländern

Seit 2013 dürfen in der EU keine Kosmetikprodukte verkauft werden, bei denen Tierversuche zum Einsatz kamen. Das bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 21.9.2016.

In Großbritannien hatten drei Firmen Inhaltsstoffe von Produkten außerhalb der EU in Tierversuchen getestet, um die Kosmetika in Japan oder China zu verkaufen (wo Tierversuche bislang vorgeschrieben sind). Dabei stellte sich die Frage, ob diese Produkte In die EU importiert werden dürfen.

Der EuGH entschied, dass der Verkauf der Kosmetikprodukte auch dann verboten werden kann, wenn die Tierversuche ursprünglich zur Erfüllung von Vorschriften von Drittstaaten durchgeführt wurden. Es sei unerheblich, wo und zu welchem Zweck die Tierversuche ursprünglich durchgeführt wurden – wenn die Erkenntnisse daraus bei der Einhaltung von EU-Sicherheitsstandards eine Rolle spielten, könne der Verkauf verboten werden.

Die Tierversuchsverbote beziehen sich allerdings nur auf Inhaltsstoffe, die ausschließlich in Kosmetika verwendet werden. Rohstoffe, die z.B. für Reinigungsmittel, Medikamente etc. im Tierversuch getestet werden, dürfen weiterhin auch in Kosmetikprodukten zum Einsatz kommen. Grundlage dafür ist, dass in anderen Bereichen eine Prüfung im Tierversuch nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben ist.

Revisionen der Anhänge

Titanium Dioxide (nano) wurde als Eintrag 27a neu aufgenommen in Anhang VI (UV Filter). Reinheitskriterien, Partikelgröße und andere Eigenschaften, sowie Verwendungsbedingungen werden dort näher spezifiziert (2016/1143/EU)

Carbon black (nano) bzw. CI 77266 (nano) wurde als Eintrag 126a neu aufgenommen in Anhang IV (Farbstoffe). Reinheitskriterien, Partikelgröße sowie Verwendungsbedingungen werden dort näher spezifiziert (2016/1120)

 

News aus 2015:

Allergene

Nach Anhang III der EU-Kosmetikverordnung müssen derzeit 26 Allergene in der Liste der Inhaltsstoffe deklariert werden, wenn sie in Konzentrationen von > 0,001% in leave-on Produkten und >0,01% in rinse-off Produkten enthalten sind.

Bereits 2012 hat das SCCS eine Neubewertung allergener Duftstoffe vorgenommen. Dabei wurden 56 zusätzliche Substanzen als Kontaktallergene identifiziert, 26 Substanzen wurden als wahrscheinliche Kontaktallergene eingestuft, 48 Substanzen (einschließlich 13 Naturextrakte) als mögliche Kontaktallergene.

3 Allergene (HICC, Atranol und Chloratranol) wurden als starke Allergene identifiziert und gelten in kosmetischen Produkten als nicht sicher.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Substanzen, die beispielsweise durch Hydrolyse zu bekannten Kontaktallergenen transformiert werden (z.B. Ester von Linalool), ebenfalls der Deklarationspflicht zu unterwerfen.

Eine entsprechende Überarbeitung der Anhänge II (Verbot von HICC, Atranol und Chloratranol) und III (Erweiterung der Allergenliste) wird für Mitte 2015 erwartet.

Bitte beachten Sie, dass durch diese Änderungen ggf. eine Aktualisierung Ihrer bestehenden Sicherheitsbewertung sowie der Produktkennzeichnung erforderlich wird!

Neue Höchstgrenzen für Parabene

Seit dem 16. April 2015 gelten in der EU neue Höchstgrenzen für Propylparaben and Butylparaben in Kosmetikprodukten: statt 0,4% bei Einzelverwendung und 0,8% bei kombinierter Verwendung, dürfen in beiden Fällen nur noch maximal 0,14% eingesetzt werden.

Weiterhin dürfen diese beiden Parabene nicht mehr in leave-on Produkten eingesetzt werden, die für die Verwendung in der Windelregion bei Kindern unter 3 Jahren vorgesehen sind.

Bis zum 16.10.2015 dürfen bestehende Vorräte allerdings noch verkauft werden.

 

News aus 2014:

Hydrolyzed Wheat Protein

Das SCCS (Scientific Commitee on Consumer Safety) hat die Sicherheit von hydrolysiertem Weizenprotein (INCI: Hydrolyzed Wheat Protein) in Kosmetikprodukten bewertet (Opinion on Hydrolyzed Wheat Proteins – „Sensitisation only“) .

Von der Verwendung von hydrolysiertem Weizenprotein in Seifen und Flüssigseifen wird abgeraten, da die Hautbarriere durch die enthaltenen oberflächenaktiven Inhaltsstoffe geschwächt wird und somit ein höheres Sensibilisierungs-potential besteht. In allen anderen Kosmetikprodukten wird die Verwendung von hydrolysiertem Weizenprotein als sicher erachtet.

Änderungen der Kosmetikverordnung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 358/2014 wurden die Anhänge II und V der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 geändert. Das bedeutet, dass ab dem 30. Oktober 2014 dürfen nur noch Kosmetikprodukte auf den Markt gebracht werden, die dieser Änderung. In der CosIng-Datenbank sind diese Änderungen jedoch bislang nicht umgesetzt.

In Anhang II (verbotene Stoffe) werden folgende Einträge ergänzt:

  • Isopropyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Isopropylparaben) / Natriumsalz oder Salze von Isopropylparaben (CAS Nr: 4191-73-5)
  • Isobutyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Isobutylparaben) (CAS Nr. 4247-02-3)
  • Natriumsalz oder Salze von Isobutylparaben (CAS Nr. 84930-15-4)
  • Phenyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Phenylparaben) (CAS Nr. 17696-62-7)
  • Benzyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Benzylparaben) (CAS Nr. 94-18-8)
  • Pentyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Pentylparaben) (CAS Nr. 6521-29-5)

Diese Parabene stehen damit nicht mehr als Konservierungsmittel zur Verfügung.

Für Triclosan (Anhang V, laufende Nummer 25) gelten neue Höchstkonzentrationen in der gebrauchsfertigen Zubereitung:

Höchstkonzentration von 0.3% in Zahnpasten, Handseifen, Körperseifen/Duschgels, Desodorierungsmittel (nicht sprühbar), Gesichtspuder / Concealer, Nagelmittel zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme. Höchstkonzentration von 0.2% in Mundwasser

Die Änderungsverordnung (EG) 866/2014 erlaubt die Verwendung von Alkyl(C16, C18, C22) trimethylammoniumchlorid (cetrimonium chloride, steartrimonium chloride und behentrimonium chloride) für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung in höheren Konzentrationen als 0.1% (Anhang III, laufende Nummern 265 und 266).

In Anhang V wird ein neues Konservierungsmittel ergänzt: Citric acid (and) Silver citrate; Höchstkonzentration: 0,2%, entspricht 0,0024% Silber.

Anhang VI (UV-Filter) wird um den Eintrag Tris-biphenyl triazine / Tris-biphenyl triazine (nano) erweitert. Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung: 10%.

Parabene

Laut einem Entwurf der EU Kommission werden voraussichtlich noch im Frühjahr 2014 folgende Parabene aus dem Anhang V der Kosmetikverordnung  (1223/2009) gelöscht:

Isopropylparaben

Isobutylparaben

Phenylparaben

Benzylparaben

Pentylparaben

Damit wären diese Stoffe nicht mehr als Konservierungsmittel in Kosmetika zulässig. Hintergrund dafür ist eine Evaluierung durch das SCCS (Scientific Commitee on Consumer Safety) (SCCS/1514/13 – 3 May 2013). Aufgrund unzureichender Datenlage konnte für die genannten Stoffe ein mögliches Risiko für die Gesundheit nicht bewertet werden.

Propyl- und Butylparaben werden derzeit neu bewertet.

Die Verwendung von 4-Hydroxybenzoesäure, Methyl- und Ethylparaben, sowie deren Salzen im Rahmen der zugelassenen Höchstkonzentration wird derzeit als sicher angesehen.

SCCS-Opinions

Entwurf der EU Kommission

News aus 2013:

Nanomaterialien

Seit dem 11. Juli 2013 gilt die Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien in Kosmetikprodukten. Am häufigsten anzutreffen sein wird die neue Kennzeichnung „(nano)“ wohl auf Sonnenschutzprodukten. Nanoskaliges Titandioxid und Zinkdioxid finden breite Anwendung als UV-Filter.

Das SCCS (Scientific Commitee on Consumer Safety) hat Standpunkte zur Sicherheit von Titandioxid (Nanoform) und Zinkdioxid (Nanoform) veröffentlicht.

Auf Basis der verfügbaren Daten kam das SCCS zu der Schlussfolgerung, dass sowohl Titandioxid (Nanoform) als auch Zinkdioxid (Nanoform) bis zu einer Konzentration von 25% als UV-Filter in Sonnenschutzprodukten kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

SCCS – Opinion on Titanium Dioxide (nano form)

SCCS – Opinion on Zinc Oxide (nano form)

Werbeaussagen

Die Verordnung 655/2013 „zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“ trat am 11. Juli 2013 in Kraft. Diese sogenannte Claims-Verordnung gibt Rahmenbedingungen für Werbeaussagen vor.

Guidelines to Commission Regulation (EU) No 655/2013