Hintergrund

Seit dem 11. Juli 2013 ersetzt die Europäische Kosmetikverordnung 1223/2009 die EG-Kosmetik-Richtlinie 76/768. Die Anforderungen an die Sicherheit kosmetischer Produkte wurden darin neu gefasst. Ebenso wurden Verantwortlichkeiten im Rahmen der Herstellung und Vermarktung kosmetischer Mittel teilweise neu geregelt.
Im Mittelpunkt steht der Verbraucherschutz: die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung kosmetischer Mittel muss sicher sein.

Produktinformationsdatei
Für jedes auf den Markt gebrachte Kosmetikprodukt muss eine Produktinformationsdatei (PID) geführt werden. Diese enthält neben der Sicherheitsbewertung u.a. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens, die Erklärung zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis und Wirksamkeitsnachweise im Fall bestimmter Werbeaussagen.

Sicherheitsbewertung
Eine Sicherheitsbewertung – durchgeführt von qualifizierten Experten -, ist für jedes kosmetische Mittel zu erstellen, das als kosmetisches Fertigerzeugnis in seiner endgültigen Zusammensetzung dem Endverbraucher zugänglich gemacht wird.
Die Anforderungen an eine Sicherheitsbewertung sind in der Kosmetikverordnung 1223/2009 deutlich detaillierter beschrieben als in der alten Kosmetik-Richtlinie 76/768. Daher kann es unter Umständen notwendig sein, kosmetische Produkte, die nach der Kosmetik-Richtlinie 76/768 bereits bewertet wurden, einer neuen mit der Kosmetikverordnung 1223/2009 konformen Sicherheitsbewertung zu unterziehen.
Weiterhin sollte jede Sicherheitsbewertung in gewissen Abständen durch einen Sicherheitsbewerter überprüft werden: Änderungen in der aktuellen Gesetzeslage (Neuregelungen von Stoffen, z.B. die Änderung zugelassener Höchstmengen, die Reduzierung von Grenzwerten bei Verunreinigungen, Verbot von Stoffen für bestimmte Anwendungsgebiete, etc.) können zur Ungültigkeit einer Bewertung führen.
Sind solche Anpassungen/Änderungen zum Zeitpunkt der Bewertung des Produktes nicht bekannt, können sie bei der Bewertung des Produktes auch nicht berücksichtigt werden. Sie können aber nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung zur Ungültigkeit einer bestehenden Sicherheitsbewertung führen.

Vereinfachtes EU-weites Notifizierungsverfahren
Mit der Kosmetikverordnung 1223/2009 wurde ein EU-weites Notifizierungsverfahren eingeführt. Die einzelne Meldung an nationale Behörden entfällt damit.
Die Notifizierung erfolgt vor dem Inverkehrbringen. Gemeldet werden u.a. Informationen zum Produkt (Name, Kategorie), im Fall von Import aus Drittstaaten das Herkunftsland, evtl. vorhandene Nanomaterialien oder CMR-Stoffe. Die EU-Kommission informiert alle zuständigen Behörden über die Meldung (Giftinformations-zentralen, zuständige nationale Behörden, usw.). Neu ist die Meldepflicht ernster unerwünschter Wirkungen bei bestimmungsgemäßen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch kosmetischer Mittel.

Naturkosmetik
Für Natur- und/oder Biokosmetik gelten dieselben Vorschriften an die Sicherheit der Produkte.
Einheitliche Kriterien für Naturkosmetik gibt es bislang nicht. Eine entsprechende ISO-Norm ist derzeit in Vorbereitung.
Einigkeit herrscht bei den verschiedenen Gütesiegeln darüber, dass alle verwendeten Rohstoffe pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs sein sollen. Naturidentische Konservierungsstoffe dürfen verwendet werden, ebenso Emulgatoren, die durch Hydrolyse, Veresterung oder Umesterung aus anderen Naturstoffen gewonnen wurden.

Kosmetik-GMP
Im Rahmen von Betriebskontrollen zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis wurde in der Vergangenheit wiederholt insbesondere im Bereich der Dokumentation (Prüf-, Herstell-, Reinigungsvorschriften und -protokolle sowie Chargenrückverfolgbarkeit) großer Verbesserungsbedarf festgestellt.

Achten Sie auf korrekte Kennzeichnung Ihrer Kosmetikprodukte
Das NRW-Verbraucherschutzministerium legte im September 2014 die Bilanz der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung 2013 vor. Danach wurden im Bereich der kosmetischen Mittel insgesamt 3.705 Proben genommen, davon waren 526 Proben (14,2 Prozent) auffällig. Bei 402 Proben (76 Prozent) wurde gegen Kennzeichnungsvorschriften verstoßen. Weniger als ein Prozent der Proben (0,95 Prozent) wurde als gesundheitsschädlich bewertet.